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Tel.: 0176 / 344 79 558

Montagebedingungen

Voraussetzungen für die Einhaltung der angegebenen Montagekosten

Stand 12.01.2022


  1. Die Zufahrtswege zum Gebäude müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit dem LKW unmittelbar an den Montageraum herangeschafft werden können.
  2. Bei Anlieferung sind vom Besteller die EURO-Paletten und Gitterboxen zu tauschen.
  3. Es müssen genügend große Eingänge zum Transport der Bauteile sowie für die Einbringung von Hilfsmitteln vorhanden sein
  4. Das Abladen und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort gehört zu den Leistungen des Bestellers. Erdungen vom Betriebs- und Lagereinrichtungen liegen in der Verantwortung des Betreibers.
  5. Durch Witterungseinflüsse kann es zu Schäden an den Einrichtungen kommen. Eine ordnungsgemäße Lagerung liegt in der Verantwortung des Bestellers bzw. des Betreibers. Die Einrichtungen sind insbesondere gegen Regenwasser zu schützen.
  6. Für das angelieferte Material steht am Aufstellungsort ausreichend Lagerfläche in einer allseits geschlossenen Halle zur Verfügung. Aus unsachgemäßer Lagerung entstandene Schäden werden durch uns nicht ersetzt
  7. Der Montageraum ist vom Besteller so vorzubereiten, dass unsere Monteure nach dem Eintreffen ohne Schwierigkeiten die Arbeit sofort aufnehmen und durchführen können. Die Bodenplatte muss uns „besenrein“ mit den erforderlichen – vorher festgelegten – Messpunkten für Höhen, Längs- und Querachsen übergeben werden
  8. Elektrische Kraft- und Stromanlagen sowie ausreichende Beleuchtung des Montageortes müssen vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden sanitäre Anlagen kostenlos zur Verfügung gestellt.
  9. Der Montageraum muss in der kalten Jahreszeit beheizt sein – mindestens +5°C.
  10. Die Montagekosten gelten nicht für gekühlte Räume, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde.
  11. Bei Abrechnung gemäß Stundennachweis, wird ab der 5. Stunde der Tagessatz je Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Ab 5 Stunden ist keine Vermittlung unserer Mitarbeiter mehr möglich.
  12. Vom Kunden vorgeschriebene Sicherheitsunterweisungen werden mit An- und Abfahrt gemäß Stundennachweis abgerechnet. Sollte die Unterweisung zu einem ungünstigen Zeitpunkt stattfinden, so dass vorher und nachher keine Arbeit aufgenommen werden kann, werden die Zeiten ebenfalls gemäß Stundennachweis abgerechnet.
  13. Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge etc. muss ein geeigneter, verschließbarer Raum bereitgestellt werden. Durch Witterungseinflüsse können Schäden an den Einrichtungen entstehen.
  14. Eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung ist in der Verantwortung des Bestellers bzw. des Betreibers.
  15. Die Montagestelle muss für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein.
  16. Erdungen von Lager- und Betriebseinrichtungen sind vom Betreiber anzubringen.
  17. Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss baugleich geprüft sein. Die Verankerung der Anlage auf ausreichend starkem Beton – C25-C 35 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2- mittels Schwerlastdübeln muss gewährleistet sein. Die Möglichkeit des ungehinderten bohren der Dübellöcher muss gegeben sein. Die Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte Streifenfundamente nicht möglich. Bei der Aufstellung auf Keller – und Geschossdecken muss durch den Architekten des Bestellers die Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion geprüft werden.
  18. Die Ebenheit des Fußbodens – Roh – oder Fertigbeton, auf welchem die Einrichtung aufgestellt wird, muss gemäß DIN 18202, Tabelle 3 und RAL-RG 614, Abschnitt 3.3.4.2.2, innerhalb der nachstehenden zulässigen Abweichungen liegen:
  • Bis                               1m Abstand:                           4mm
  • Über                           1 – 4m Abstand:                     10mm
  • Über                           4 – 15m Abstand                    12mm
  • Über                           15m Abstand:                         15mm

In Bezug auf eine horizontale Hilfsebene im höchsten Punkt der Bodenplatte im Regalbereich darf die Vertikaltoleranz der Bodenfläche nicht größer als 16mm sein. Bei Unebenheiten über die oben genannten Werte ist zusätzliches Montagematerial notwendig. Dieses wird extra in Rechnung gestellt. Bei größeren Unebenheiten können weitere Kosten entstehen, z.B. Statik und Bodenverankerungen

  1. Sofern die Einrichtungen in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung kommen, ist es seitens des Bestellers notwendig, die jeweilige Nutzung aufzuzeigen, damit die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können. Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und bei der Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind. Maßgebend hierfür ist die DIN 4149, Teil 1.
  2. Nach beendeter Montage wird der Hallenboden von unseren Monteuren „besenrein“ gesäubert. Eine weitgehende Reinigung des Bodens sowie die Reinigung der Regalanlage sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
  3. Im Bedarfsfall sind vom Besteller, Hilfspersonal, Rüstzeug, Hebewerkzeuge und evtl. Hubstapler mit einer für die Regalhöhe ausreichenden Hubhöhe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stapler und Scherenbühne kann gegen Berechnung von SF gestellt werden.
  4. Maurer- und Stromarbeiten werden grundsätzlich bauseits ausgeführt. Nach einer Demontage erfolgt das Vergießen von Anker- und Dübellöchern bauseits.
  5. Die Aufstellung der Anlage wird nach Zeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht zu dem Montageteil gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit dem Projektleiter der Safety First durchzusprechen und uns gesondert in Auftrag zu geben.
  6. Der Montageleiter ist über bestehende Sicherheitsmaßnahmen und – Vorschriften vom Besteller zu unterrichten, soweit diese von unseren Monteuren beachtet werden müssen.
  7. Der Betreiber der Anlage muss alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde abklären. Eine erforderliche Statik kann gegen Berechnung erstellt werden.
  8. Dem Montageleiter ist die ordnungsgemäße Beendigung der Montage und Abnahme der Anlage zu bescheinigen.
  9. Rücknahme von Transportverpackung und Restmaterialien erfolgt nur bei frachtfreier Rücksendung.
  10. Bei der Ermittlung der Montagekosten sind wie davon ausgegangen, dass ein ungestörter Montageablauf ohne bauseigts bedingte Unterbrechung möglich ist. Sollte eine solche Unterbrechung nötig sein, muss diese vergütet werden. Der Bauherr übernimmt für die Zeit der Unterbrechung die Haftung für alle auf der Baustelle befindlichen, lagernden oder eingebauten Materialien sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerkosten.
  11. Die Kalkulation der Montagekosten basiert auf einer uneingeschränkten Arbeitsmöglichkeit zwischen 7.00 und 17.00 Uhr.
  12. Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen werden im Stundennachweis und gemäß Stundennachweis abgerechnet.
  13. Erfolgt nach der Freigabe durch SF noch eine interne Abnahme, muss dieser Abnahmetermin spätestens drei Tage nach Montageende erfolgen. Nach diesen drei Tagen gilt die Montage als abgenommen. Spätere Einwände und Reklamationen werden nicht mehr anerkannt.
  14. Nach diesen drei Tagen gilt die Montage als abgenommen.
  15. Spätere Abnahmen und Reklamationen werden nicht mehr anerkannt.
  16. Sollte innerhalb einer zweiwöchigen Frist vor Montagebeginn eine Terminverschiebung durch den Besteller erfolgen, behält Safety First sich vor, entstandene9 Mehrkosten geltend zu machen.
  17. Beeinträchtigungen des Montageablaufes durch gleichzeitige Anwesenheit anderer Gewerken bzw. Firmen am Montageort sind auszuschließen.
  18. Wir führen Montagearbeiten nur zu den vorstehenden Bedingungen aus, sofern Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Bedingungen des Bestellers sind auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, für uns gegenstandslos.